Book contents
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Der Volkstribunat S. 247—303
Published online by Cambridge University Press: 29 August 2010
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Summary
Der römischen Ueberlieferung zufolge stehen neben den Vollbürgern, den Patriciem seit ältester Zeit andere Gemeinde-genossen, die wie die Patricier ausschliesslich der römischen Ge-meinde angehören, aber der politischen Rechte entbehren, die Plebejer. Nachdem dieselben eine gewisse ungleiche Rechts-gemeinschaft gewonnen haben, zunächst das Recht im Heere zu dienen und Offizierstellen (tribunatus) zu bekleiden, sodann zum Stimmrecht in der Volksversammlung gelangt sind, schreiten dieselben dazu vor sich innerhalb der übrigens unangetastet fortbestehenden Gemeinde nicht militärisch, aber politisch als selbständige Bürgerschaft zu constituiren mit eigener Bürger-versammlung, dem concilium plebis, und eigenen Magistraten, den tribuni und aediles plebis. — Die Ueberlieferung verzeichnet diese Constituirung bekanntlich unter dem J. 260 und kntlpft sie an eine Auswanderung des Volks auf einen Hügel im Gebiet der ehemaligen Stadt Crustumeria, den sacer mons. Abgeschafft im J. 303, als die den patricisch-plebejischen Decemvirn übertragene Codification an die Stelle des tribunicischen Schutzes treten sollte, wurde sehr bald diese Sonderverfassung auf revolutionarem Wege reconstituirt). Seitdem hat der Volkstribunat wenigstens formell sich behauptet, so lange es eine Gemeinde gab. Die Darstellung der Bildung und der Sonderstellung der Plebs selbst, so weit sie überhaupt in den Kreis unserer Untersuchungen gehört, bleibt dem Abschnitt von der Bürgerschaft vorbehalten; faier ist zunächst die äusserliche Gestaltung, sodann die Gompetenz dieser in ihrer Art einzigen Magistratur darzustellen. — Als leitender Gedanke ist dabei festzuhalten, dass wie für jedes andere in dem römi-schen Rechtskreis sich entwickelnde Gemeinwesen, so und vor allem für die Plebs die Ordnung der römischen Gemeinde vor-bildlich gewesen ist.
- Type
- Chapter
- Information
- Römisches Staatsrecht , pp. 247 - 303Publisher: Cambridge University PressPrint publication year: 2010