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The Case of Hans Schafranek

Published online by Cambridge University Press:  16 December 2008

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Abstract

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Type
Letter to the Editor
Copyright
Copyright © Conference Group for Central European History of the American Historical Association 1991

References

1. Schafranek, Hans, Als Gefangene bei Stalin und Hitler, 3rd revised edition (Stuttgart, 1958; originally published 1949).Google Scholar

2. “Trotzkisten und Unternehmervertreter—die USA-Propagandakoalition gegen die Werktätigen. Frau Faust, alias ‘Buber-Neumann’ möchte von sich reden machen,” reprinted in Schafranek, Hans, Zwischen NKVD und Gestapo, (Frankfurt, 1990), 194–96.Google Scholar

3. “Aber das grösse Pech hat die Dame Buber damit, dass sie in ihrem Buch…offen für die Clique um Tuchatschewski, Jakir, usw., Stellung nimmt, die als Spione und Putschisten für die Hitler-Spionage vor Gericht gestellt, verurteilt und erschossen wurden. Frau Faust, die sich as ‘unschuldig Verfolgte’ hinstellen möchte, begibt sich selbst mit der Tuchatschewski-Clique auf dieselbe Plattform und verteidigt sie noch heute. Damit spricht sic das Urteil über sich selbst…Die Sowjetregierung hat diese Bande und ihren gesamten Anhang unschädlich gemacht. Die Rädelsführer und Hauptverbrecher wurden an die Wand gestellt, der Rest dahin geschickt, wo er hingehörte.” Sozialistische Volkszeitung, 25 May 1950, quoted in Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 111 and in Appendix, 195.

4. [Die] Behauptungen über den Kläger wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Form zu verbreiten,” Landesgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/3 0 44/91, “Teil-Urteil” photocopy of MS (Frankfurt/Main, 1991), 3.Google Scholar

5. “Tatsächlich muss es einem Autor, der sich mit historischen Ereignissen auseinandersetzt, möglich sein, auch inkriminierende Aussagen Dritter zu zitieren, für deren Wahrheitsgehalt er selbst keinen Beweis antreten kann.” Landesgericht Frankfurt am Main, “Teil-Urteil,” 8.

6. “Das legitime Recht eines Autors im Rahmen von geschichtlichen Darlegungen, die Aussage Dritter zu zitieren, für deren Wahrheitsgehalt ihrn keine Nachweismöglichkeit zur Verfügung steht, findet jedoch nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur seine Einschränkung dort, wo der Zitierende eine Auseinandersetzung mit den Zitaten Dritter vermissen lässt, ja sich direkt oder indirekt mit der Aussage des Dritten identifiziert und sie hierdurch zu seiner eigenen macht…In derartigen Fällen, in denen der Autor ehrverletzende Zitate in seinem Text verwertet, um hierdurch quasi seine eigene Auffassung zu untermauern, ist er in der Verfassung des Textes selbst Störer und kann nicht zur Rechtfertigung auf das Informationsinteresse Dritter sowie darauf, dass erja nur zitiert habe, verweisen. So aber verhält es sich im vorliegersden Fall.” Landesgericht Frankfurt am Main, “Teil-Urteil,” 9.

7. The term Lagerfeme, or “camp Verne,” an allusion to one of several vigilante-type organizations which administered summary justice in fifteenth-century Germany, is a term which was coined by concentration camp inmates to describe the core of the underground camp Communist organization. In the camps, the SS delegated most administrative functions to the inmates. Those inmates who occupied certain positions of authority (e.g., the so-called Blockältester), or who served in specific locations (e.g., in the camp infirmary [Krankenbau]), were in charge of compiling lists for work details and prisoner transports. Since the presence or absence of one's name on one of these lists frequently meant the difference between life and death, the power in the hands of this group responsible for the autonomous inmates' administration was enormous. The political prisoners in Buchenwald, particularly those in the Communist underground organization, were able to wrest control over these posts from the common criminal inmates. According to Kautsky, Carlebach was a member of the Buchenwald Lagerfeme. In his affidavit, Kautsky went to great lengths to emphasize that some sort of relatively autonomous inmate administration in the camps was indispensible to the survival of the inmate population as a whole, and also argued that no moral censure accrued to those who acted to eliminate inmates whose actions endangered the lives of the others. Thus, in Kautsky's view, normal moral standards could not apply to the camp situation. Some of Carlebach's actions, however, according to Kautsky, Went beyond what was necessary to ensure discipline and “comradely conduct” (Kameradschaft) inside the camp. It is this latter role of Carlebach that Kautsky criticized and that is the source of the “allegations of murder.” See Kautsky's affidavit, Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 200–208, esp. 205–6.

8. “Kautsky hatte anfänglich Bedenken, sein Wissen über die Tätigkeit einiger stalinistischer Funktionshäftlinge und besonders Carlebachs preiszugeben. In einem Brief vom 22 March 1951 begründete er diese Scheu”: Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 117.

9. In all of the quotations from Schafranek's book that follow, the parts ordered deleted by the court are printed in boldface.

10. “In Wirklichkeit werden natürlich beide belastet; die Nazis, indem sie die äusseren Verhältnisse schufen, innerhalb deren die Kommunisten arbeiten konnten, und die Kommunisten, indem sie diese Verhältnisse ausnützten. Natürlich verschwindet das, was die Kommunisten in den deutschen Lagem anrichteten, gegenüber dem Ungeheuerlichen, was die Nazis auf dem Gewissen haben. Aber wenn man heute diesen Feldzug gegen die Kommunisten beginnt—und ich glaube gern [sic], dass Carlebach direkt sieben Menschenleben auf dem Gewissen hat; ich selbst weiss von zwei—, so wird das ein willkommener Anlass der Entlastung der Nazis, und ich sehe heute schon die Überschriften in der amerikanischen Presse vor mir.” Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 118 and note 37.

11.Trotz dieser Bedenken war Kautsky schliesslich bereit, eine eidesstattliche Erklärung (vgl. Dokumentenanhang) vorzulegen, worin er die Struktur der Häftlingsselbstverwaltung im KZ Buchenwald skizzierte und Carlebach beschuldigte, die vorsätzliche Tötung von zwei polnischen Juden veranlass zu haben.” Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 118.

12. “Auch ich habe mich erst nach langem Zögern dazu entschlossen, diese meine Aussage zu machen, vor allem, weil ich stets befürchtete, dass in dieser Offentlichkeit, die sich mit den Problemen der KZ nur schwer vertraut machen kann, em völlig verzerrter und falscher Eindruck entstehen könne, nämlich der, dass in den Lagern die Häftlinge selbst die Hauptschuldigen an den dort verübten Grausamkeiten seien.” Eidesstattliche Erklärung von Dr. Benedikt Kautsky, Graz 4 April 1951, quoted in Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 205–6.

13. “Immerhin kann ich mich eines Falles entsinnen, in dern Emil Carlebachs massgebende Rolle einwandfrei feststeht. Es handelt sich um den Tod von zwei Brüdern Schmulewitz, zwei polnischen Juden, die in Hannover ansässig und im September 1938 verhaftet worden waren.” Kautsky, Eidesstattliche Erklärung … quoted in Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 206.

14.Cohn beschrieb Carlebach als einen skruppellosen Apparatschik, dessen Motivierung keinem vorgeblich gläubigen Fanatismus entspringe, sondern ausschliesslich der politischen Zweckmässigkeit. Als Beispiel führte er u.a. Carlebachs Versuch an, einen ihm missliebigen österreichischen politischen Häftling auf Block 46 (Flecktyphus-Versuchsanstalt) zu bringen.” Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 206.

15. “…die Verunglimpfung von Menschen. die aus ihren Erfahungen mit der moralischen und politischen Verrottung der Kommunistischen Parteien die notwendigen organisatorischen Schlüsse gezogen haben.” Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 199.

16. “Derselben Skrupellosigkeit ist Carlebach's Versuch zuzuschreiben, einen ihm missliebigen österreichischen politischen Häftling auf Block 46 (Flecktyphus-Versuchsanstalt) zu bringen.” Schafranek, Zwischen NKVD und Gestapo, 200.