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Glossenapparat zur Compilatio prima aus der Schule des Petrus Brito in St. Omer 107

Published online by Cambridge University Press:  29 July 2016

Rudolf Weigand*
Affiliation:
Universität Würzburg

Extract

Diese von Professor Fransen vorausgehend beschriebene Handschrift ist in verschiedener Hinsicht recht interessant. Der in ihr enthaltene Glossenapparat zur Comp. I. ist sehr umfangreich. Er wurde von mehreren Händen geschrieben und ist deswegen nicht immer ganz eindeutig von späteren Einträgen (aus der gleichen Schule) abzugrenzen. Im wesentlichen sind drei Schichten zu unterscheiden:

(1) Für die Haupt- und Grundschicht ist die Beobachtung wichtig, dass in ihr die Dekretalen nach der Comp. I. durchwegs als ‘extra titulos’ oder ‘extrauagans’ mit Angabe des Papstes und Incipit zitiert werden. In dem etwas näher untersuchten Teil (etwa ein Viertel des Textes) wurden folgende Allegationen gefunden: Von Alexander III. acht, Lucius III. drei, Clemens III. eine, Coelestin III. zwölf und von Innozenz III. auch zwölf, darunter Potth. 164, 185, 568, 888, 1279 und 1560. Das deutet auf eine Abfassung bald nach Beginn des 13. Jahrhunderts hin.

(2) In zahlreichen Zusätzen zum ursprünglichen Apparat, an einigen Stellen aber auch in der Hauptschicht (z. B. fol. 33r, 34r, 42r), werden Dekretalen nach einer Sammlung mit Titeln zitiert, die sich teilweise auf Gilberts Sammlung beziehen lassen (z. B. fol. 34rb ‘extra de procuratore Si matrimonii’: Gilbert 1.18.2; 2 Comp. 1.18.2; JL 17615) oder auf Alanus (z. B. fol. 33ra ‘extra tit. de iure iurando Ex tenore’: Al. [Vercelli] 2.15.8 [= Fulda W 2.13.6]; nicht in Potth. [oder ist Potth. 656 in Gilb. Anhang 8 hoc tit. gemeint?]; — fol. 34rb ‘extra tit. de officio deleg. Super questionem’: Potth. 2163 aus dem Jahre 1204, Al. 1.17.3 [W 1.13.3]; 3 Comp. 1.18.6; wahrscheinlich auch fol. 33ra ‘extra tit. de exceptionibus c.i. ubi siue renunciatum sit siue publicate sint atestationes non possunt alii testes produci’: vgl. Al. 2.11.1 [W Anh. 29]; 3 Comp. 5.2.3; Potth. 888). Teilweise lassen sie sich jedoch keiner bestimmten Sammlung zuweisen. So wird z. B. fol. 42rb zitiert: ‘extra tit. de sent. excom. Dilecti,’ was auf keine der bisher bekannten Sammlungen passt. Obwohl diese Nachträge von verschiedenen Händen stammen, scheint die zweite Schicht eine systematische Ergänzung bzw. Neuauflage des ursprünglichen Apparates zu repräsentieren, noch aus der Zeit vor 1210. In ihr kommen auch die meisten Siglen vor, abgesehen von p.b'., der in beiden Schichten häufig zitiert wird.

(3) Weitere Nachträge sind durch ihre Dekretalenallegationen, welche die Comp. II. und III. voraussetzen, leicht als eine dritte Schicht zu erkennen und als spätere (private?) Nachträge vom eigentlichen Apparat abzutrennen.

Type
Institute of Medieval Canon Law: Bulletin for 1970
Copyright
Copyright © Fordham University Press 

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References

1 Herrn Professor Fransen sei an dieser Stelle für die Besorgung eines Mikrofilmes der genannten Handschrift herzlich gedankt, ebenso für die Kollationierung der Texte aus der Handschrift Paris BN 15398 fol. 292v. Herrn Professor Kuttner darf ich für wert-volle Hinweise und Ergänzungen danken.Google Scholar

2 Der Anfang wird nach der Handschrift Paris BN 15398 fol. 292va (= P) geboten, da in St. Omer 107 (= A) durch Beschädigung des betreffenden Blattes manches fehlt (in Klammer gesetzt) und nur wenige Varianten vorhanden sind. Bei dem parallel gedruckten folgenden Text bietet die linke Seite die Version von A, die rechte die Version von P. Übereinstimmungen sind kursiv gedruckt, ebenso bei den Glossen zum Proömium.Google Scholar

3 Bernardus om. P.Google Scholar

4 papiensis A.Google Scholar

5 ipse fere eosdem] eosdem fere tit… A.Google Scholar

6 tempore suo emanauerant A.Google Scholar

7 et ius doc… add. A.Google Scholar

8 Hier und im folgenden wird von einer Identifizierung der Allegationen abgesehen.Google Scholar

9 In P folgt eine Glosse zu v. attendetis, der in A nichts entspricht.Google Scholar

10 Diese Glosse hat am mcisten Ähnlichkeit mit der entsprechenden aus dem Apparat in Lilienfeld (= L) 220; vgl. Traditio 21 (1965) 485f. Übereinstimmungen sind kursiv gedruckt.Google Scholar

11 Bei dieser und den folgenden Glossen bedeuten die kursiv gesetzten Texte wörtliche Übereinstimmungen mit dem Apparat in Brüssel 1407–9 (= B).Google Scholar

12 Dieser Satz hat auch in L eine wörtliche Parallele.Google Scholar

13 Diese Worte werden erschlossen, da wegen des inneren Randes auf dem Mikrofilm nicht alles zu lesen ist.Google Scholar

14 Wegen des inneren Randes sind manche Wörter nicht sicher zu lesen.Google Scholar

15 In diesem Text wird Huguccios Meinung nicht richtig wiedergegeben, sondern nur eine von ihm referierte Meinung angeführt (siehe Weigand, , Die bedingte Eheschliessung 206 § 140, 212f.). Dieselbe ‘Ansicht Huguccios’ wird übrigens auch von dem Glossenapparat ‘Ecce vicit leo’ referiert, welcher zum gleichen Ergebnis wie unser Apparat kommt (siehe Weigand op. cit., 295f. §§ 278f.) Google Scholar

16 Auf diese Summe mit dem gleichen Initium hat schon Kuttner, Repertorium 391 aufmerksam gemacht.Google Scholar

17 Bezeichnend hierfür ist die Komposition von Glossen aus Richards Apparat mit solchen aus der Petrus-Brito-Schule in der Handschrift London Lambeth 105.Google Scholar

18 Vgl. die Glosse zu 1 Comp. 4.5.4 v. si pater mit dem bei Weigand, , Bedingte Eheschliessung 321f. in den §§ 333–36 gedruckten Text.Google Scholar