Book contents
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Die Prätur S. 176—216
Published online by Cambridge University Press: 29 August 2010
- Frontmatter
- Contents
- Das Königthum S. 3—15
- Die magistratische Befugniss des Oberpontifex S. 16—69
- Das Consulat S. 70—124
- Die Dictatur S. 125—153
- Das Reiterführeramt S. 156—164
- Der Consulartribunat S. 165—175
- Die Prätur S. 176—216
- Die Provinzialstatthalterschaft S. 217—246
- Der Volkstribunat S. 247—303
- Die Censur S. 304—442
- Die Aedilität S. 443—491
- Die Quästur S. 492—538
- Magistratische Offiziere S. 539—545
- Die magistratische Geschwornenleitung S. 546—555
- Der Vigintisex-, später Vigintivirat S. 556—571
- Ausserordentliche Beamte für die Reservatrechte der Gemeinde S. 572—600
- Ausserordentliche Aushülfsbeamte S. 601—637
- Die Senatsboten (legati) S. 638—661
- Die ausserordentlichen constituirenden Gewalten S. 662—697
Summary
Wenn den beiden Consuln seit ältester Zeit ein dritter höherer, jedoch nicht ständiger College zur Seite stehen konnte, so ist zu derselben Zeit, in welcher durch die Abschaffung des Kriegstribunats consularischer Gewalt die Möglichkeit des gleichzeitigen Regiments von mehr als zwei Oberbeamten gleicher Gewalt abgeschnitten ward (S. 175), durch das licinische Plebiscit vom J. 387 d. St.) in dem Collegium eine dritte standige Stelle minderen Ranges und minderen Rechts eingerichtet) und zugleich unter den drei Collegen die Competenz in der Weise getheilt worden, dass, wahrend die tibrigen oberamtlichen Befugnisse alien dreien gemeinschaftlich zustehen, die Kriegführung oder das imperium militiae wesentlich den beiden höheren, die Jurisdiction unter Privaten oder das imperium domi ausschliesslich dem niederen obliegt). Es ist schon fr¨her (S. 70 fg.) aus einander gesetzt worden, dass der Titel praetor von Haus aus an dem Collegium der Oberbeamten haftet, und also hatte auch der College minderen Rechts darauf Anspruch. Sein ursprUngliches Distinctly wird die Bezeichnung urbanus) sein, die immer die eigentlich officielle dieser ültesten und vornehmsten Pratorenstelle geblieben ist) und bei ihr, wie bei der Quästur, nur bezogen werden kann auf die gesetzliche Bindung des Beamten an die Stadt. In der That war derselbe durch ein Gesetz, welches vermuthlich eben das licinische selbst ist, angewiesen von Rom nicht länger als höchstens zehn Tage abwesend zu sein); und er ist auch zwar wohl nbthigen Falls in der Umgegend von Rom verwendet worden (1, 100 A. 2), hat aber nicht leicht einen Auftrag erhalten, der ihn langere Zeit von Rom entfernt hätte).
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- Chapter
- Information
- Römisches Staatsrecht , pp. 176 - 216Publisher: Cambridge University PressPrint publication year: 2010