Not every Greek who bore a Roman name was a Roman citizen. Dittenberger formulated the rule by which the possession of Roman citizenship may be inferred. He writes of the inscription Κορνήλιος Άφροδεισιεὺς ἐποίει
‘Da auch kein Cognomen steht, ist der Gentilname offenbar nicht als solcher, sondern als Individualname gebraucht, was in römischer Zeit in Griechenland zuweilen vorkommt und da am sichersten zu erkennen ist, wo der Vatername im Genetiv dazutritt (Αντώνιος Μενάνδρου, CIA iii, 1133), oder der Name selbst ‘patronymisch verwendet wird (Βειτάλιος Πομπωνίου, IG Sept. i, 2445), oder beides zugleich stattfindet (Αντώνιος Άντωνίου, CIA iii, 1120). Alles dies hat bei einem wirklichen Gentilnamen absolut keinen Sinn; aber auch die Bezeichnung eines Griechen bloss mit einem nomen gentile kann nur so verstanden werden, dass dies an Stelle eines griechischen Individualnamens gebraucht ist. Folgeweise hat man in diesen Fällen auch nicht das mindeste Recht, aus dem lateinischen Namen auf den Besitz des römischen Bürgerrechts zu schliessen.’