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Zu den sogenannten Sätzen Heiligen Rechts

Published online by Cambridge University Press:  05 February 2009

Klaus Berger
Affiliation:
Leiden, The Netherlands.

Extract

Im Zusammenhang mit Gesetzesauslegungen Jesu begegnen in der synoptischen Tradition Sätze, füur die E. Käsemann in dieser Zeitschrift erstmalig den Terminus ‘Sätze heiligen Rechts’ entwickelt hat. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung derartiger Satzformen bildete die grundlegende formgeschichtliche Untersuchung R. Bultmanns. Unter Herrenworte zählte Bultmann neben Logien, prophetischen, apokalyptischen und ‘Ich’-Worten als 3. Gruppe ‘Gesetzesworte und Gemeinderegeln’. Diese Einteilung wurde freilich in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten vorgenommen; die sprachlichen Formen blieben von untergeordneter Bedeutung. Zu der genannten Gruppe III rechnete Bultmann 1. Worte, die zum Gesetz oder zur jüdischen Frömmigkeit Stellung nahmen, 2. Sätze, ‘die als ersten Teil eine Bedingung und als zweiten Teil einen Imperativ oder eine Aussage (manchmal ein Futurum) enthalten, die den Sinn einer gesetzlichen Bestimmung hat’.—In diesem Zusammenhang werden dann auch die Antithesen der Bergpredigt behandelt. Andererseits aber rechnet Bultmann 3. unter Gesetzesworte auch diejenigen, die ‘mittels eines Schriftwortes oder doch unter Berufung auf die Schrift die neue Anschauung gegenüber der alten rechtfertigen oder begründen’— dazu kann dann Bultmann Mt. v. 17 ebenso zählen wie Mk. xii. 26–7. Die Kriterien für die Einordnung unter Gesetzesworte waren rein inhaltlicher Art gewesen: Es handelt sich um Worte, die zum atl Gesetz Stellung beziehen, sie können auch in ähnlich kasuistischem Stil abgefaßt sein.

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References

page 10 note 1 Lit.: Käsemann, E., Sätze heiligen Rechtes im Neuen Testament, N.T.S. I (1954), 248–60Google Scholar; ders., Die Anfänge christlicher Theologie, Z.Th.K. LVII (1960), 162–85Google Scholar; ders., Zum Thema der urchristlichen Apokalyptik, Z.Th.K. LIX (1962), 257–84Google Scholar—Ferner: Koch, K., Gibt es ein Vergeltungsdogma im Alten Testament?, Z.Th.K. LII (1955), 142Google Scholar; M. Weise, Mt. v. 21 f.: Ein Zeugnis sakraler Rechtsprechung in der Urgemeinde, Z.N.W. XLIX (1958), 116–23Google Scholar; Robinson, J. M., Kerygma und historischer Jesus (1960), S. 158 Anm. IGoogle Scholar; Fuchs, E., Über die Aufgabe einer christlichen Theologie: Zum Aufsatz E. Käsemanns über ‘Die Anfänge christlicher Theologie’, Z.Th.K. LVIII (1961), 245–67Google Scholar; Neugebauer, F., Geistsprüuche und Jesuslogien, Z.N.W. LIII (1962), 218–28Google Scholar; Hahn, F., Christologische Hoheitstitel (Göttingen, 1963), S. 34 Anm. I und S. 299 Anm. 5Google Scholar.

Zum Vergleich mit dem außerjüdischen Bereich: Berger, A., Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden (1911), S. 31Google Scholar; Latte, K., Heiliges Recht: Untersuchungen zur Geschichte der sakralen Rechtsformen in Griechenland (Tübingen, 1920)Google Scholar; Zingerle, J., Heiliges Recht (Sonderabdruck aus den Jahresheften des österr. Archäol. Instituts Bd. XXIII), 1926.Google Scholar

page 10 note 2 Bultmann, R., Die Geschichte der synoptischen Tradition (Göttingen5 1961), bes. 138–61.Google Scholar

page 10 note 3 A. a. O. 139.

page 10 note 4 A. a. O. 144.

page 10 note 5 A. a. O. 139.

page 11 note 1 A. a. O. 147.

page 11 note 2 A. a. O. 156.

page 11 note 3 A. a. O. 139 Anm. 1.

page 11 note 4 Anfänge der urchristlichen Theologie, S. 165.Google Scholar

page 12 note 1 Anfänge der urchristlichen Theologie, S. 165.

page 12 note 2 A. a. O. 256.

page 12 note 3 Anfänge der urchristlichen Theologie, S. 171.Google Scholar

page 12 note 4 A. a. O. 172.

page 12 note 5 A. a. O. 181.

page 12 note 6 Über die Aufgabe einer christlichen Theologie, Z.Th.K. LVIII (1961), 245–67.Google Scholar

page 12 note 7 Grundmann, W., Das Evangelium nach Markus (Th.H.N.T. 2), Berlin, 1962, S. 86Google Scholar: ‘Dem rechtsverbindlichen Charakter derartiger Sätze im AT und bei den Rabbinen stellt Jesus die aus seiner Vollmacht verkündeten Grundsätze Gottes gegenüber, die er in die gleiche rechtsverbindliche Form kleidet, ohne ihnen das kasuistische Gepräge der rabbinischen Sätze zu geben. Die relativischen Konditionalsätze in den Evangelien gehören mit den Amen-Worten in eine Linie: sie sind Offenbarungsworte verbindlicher Art’ (Vgl. a.a.O. 174).

page 13 note 1 Hahn, F., Christologische Hoheitstitel, 34Google Scholar: ‘Entscheidend für das Talionmotiv im NT ist der Bezug auf das eschatologische Gericht; hierdurch ist es allein von der Sache her zum heiligen Recht gekommen, ganz gleich wie es mit den dabei angewandten Stilformen stehen mag.’ Dagegen ist zu betonen, daß mit dem Talionmotiv in der Tradition noch keineswegs schon die Vorstellung eines ‘Rechtes’ gegeben ist: Nach den älteren weisheitlichen Texten, die hier heranzuziehen sind, ist entsprechende Vergeltung kein juridischer Akt, sondern das aus der Tat selbst folgende, z.T. ganz ‘immanent’ gedachte Sich-Selbst-Wiederherstellen der gestörten Ordnung. —Der Unterschied zwischen Lk. xii. 8 f. und anderen Logien besteht nach F.Hahn in der Christologisierung. Auf das Gericht müsse hier nicht erst noch gewartet werden, sondern das Ergehen im Gericht sei abhängig bereits von dem Verhalten zu Jesus. Zu vergleichen ist das Bemühen von E.Fuchs, die Bedeutung der Stellung zum historischen Jesus für das Gericht zu betonen, was freilich Fuchs gerade dazu veranlaßt, Jesus soiche Sätze abzusprechen. Gegenüber anderen Sätzen dieser Art ist im Aufbau von Lk. xii. 8f nichts verändert: dem, was man bier tut, entspricht das Ergehen im Gericht. Daß das Ergehen im Gericht nun davon abhängig ist, wie man sich Jesus gegenüber verhält, bringt jedenfalls für die Bestimmung der Gattung und Herkunft dieser Sätze selbst nichts Neues oder Abweichendes. Das Gericht vollzieht sich deswegen keineswegs schon jetzt, sondern wie immer in diesen Sätzen ist das Ergehen im Gericht abhängig vom Handein jetzt. In diesem Falle ist es das Verhalten gegenüber Jesus, das vom Gericht her bestimmt werden soil—in anderen Fällen ist es das Verhalten zum Mitmenschen (z.B. Mt. xxv; SI. Hen. 63 usw.), das so geregelt werden soll. Daher vermag ich zwischen Lk. xii. 8f. und anderen Sätzen dieser Art keinen Unterschied zu sehen.

page 13 note 2 Conzelmann, H., Der erste Brief an die Korinther (Meyers Komm. v) II(I.) (Göttingen, 1969), S. 97, 291.Google Scholar

page 13 note 3 Delling, G., Das Logion Mark. x. ii (und seine Abwandlungen) im Neuen Testament, N.T. I (1956), 263–74.Google Scholar

page 14 note 1 G. Delling, a.a.O. 264.

page 14 note 2 Dibelius, M., Formgeschichte, S. 247Google Scholar, Anm. I, urteilt zu Mt. v. 44 und vii. 1, daß sich bei der Einteilung Bultmanns formale und inhaitliche Maßstäbe überschnitten.

page 14 note 3 Trilling, W., Das wahre Israel (München, 3 1965), S. 117 äußert zu Mt. vi. 14f.Google Scholar; x. 40–2: ‘…doch scheint hier eine eigene Gattung vorzuliegen, die auch von den Bultmannschen Kategorien der “Gesetzesworte” und “Gemeinderegein” nicht getroffen wird. Das ist deshalb nicht der Fall, weil unter diese Benennungen zu viele formal verschiedene Typen subsumiert werden und die Auswahl vorwiegend vom Inhalt bestimmt ist.’

page 14 note 4 Für diese Methodenfrage schuldet der Verf. wertvolle Anregungen Herrn Univ.-Doz. Dr. W.Richter in München. Ein Teil dieser Anregungen hat sich niedergeschlagen in Richters, W. Buch Recht und Eihos/ Versuch einer Ortung des weisheitlichen Mahnspruches (St.A.N. T. 15) (München, 1966)Google Scholar, ferner in der Besprechung des Buches von Koch, K., Was ist Formgeschichte?, B.Z.N.F. XI (1967), 127–30.Google Scholar

page 15 note 1 Vgl. dazu Alt, A., Die Ursprünge des israelitischen Rechts, Kleine Schriften I (München, 1953) 278332Google Scholar. Zur neueren Diskussion vgl. Gerstenberger, E., Wesen und Herkunft des sogenannten apodiktischen Rechtes im AT (Neukirchen, 1965)Google Scholar; Richter, W., Recht und Ethos/Versuch einer Ortung des weisheitlichen Mahnspruches (München, 1966).Google Scholar

page 15 note 2 Die Begriffsverwirrung sei erläutert an der Verwendung des Begriffes ‘Recht’ bei Wrege, H.-Th., Die Überlieferungsgeschichte der Bergpredigt (Tübingen, 1968)Google Scholar. Nach S. 9 Anm. 4 vollziehen in Lk. vi.20 ff. Segen und Fluch ‘kultrechtlich, d.h. proleptisch, die kosmisch-dualistische Scheidung zwischen Gott und dem Widersacher’ (dabei ein Verweis auf E.Kasemanns in Anm. I zuerst zit. Aufsatz), und zwar sei Lk. vi. 20–6 im Zusammenhang mit der Taufe zu sehen. Nach S. 11 ist dieses Stück ‘zu einem Bestandteil des urchristlichen Rechtes geworden’, das im Zusammenhang mit der Taufe Segen und Fluch ‘in der gottesdienstlichen Proklamation vergegenwärtig’. Bei Mt seien die Seligpreisungen Unterweisung, bei Lk ‘Gemeinderecht’ (S. 11, Absatz 2). Eine formgeschichtliche Begründung wird nicht versucht, sie dürfte auch kaum glücken. Auf S. 41 wird Mt. v. 19 als heiliges Recht bezeichnet, als ‘Kanonisationsformel’ für v. 18 benannt (dieser V. werde dadurch ‘im Sinne von Tat und Lehre eindeutig’ gemacht—ist also deshalb Mt. v. 19 ein Rechtssatz?) und mit Apk. xxii. 18b, 19a verglichen. In Anm. 2 wird betont, es handele sich um eine Formel des ‘geltenden Gemeinderechtes’, ‘die als solche schriftlichen Fixierungen gegenüber weitgehend freibleibt’. Nach S. 60 kommen die beiden Sätze Mt. v. 22bc ‘aus dern Bereich des Gemeinderechts’ und geben so Aufchluß über den ersten Haftpunkt der Antithese in der Gemeindetradition. Im Gegensatz dazu stünden aber v. 21, 22a als Verkündigung Jesu. Im Hintergrund dieser Einteilung steht die alte (aus der Zeit der Aufklärung herrührende) Vorentscheidung, die Verkündigung Jesu musse selbstverständlich von kasuistischen und ‘juristischen’ Elementen frei gewesen sein. —Nach S. 66 Anm. 4 ist Mt. v. 31 nach Art eines‘ Satzes des Gewohnheitsrechtes’ formuliert. Nach S. 106 ist gar die spätere Rahmung des 1k Vaterunsers durch xi. 5–8 ein Übergang aus dem ‘kultischen Gemeinderecht in die Paränese’. Das VU ist demnach kultisches Gemeinderecht. Die merkwürdigste Äußerung zu diesem Therna findet sich auf S. 131: die Logien benutzen nach Wrege sehr häufig ‘die öffentliche Form von Rechtssatzen’, denn (so Anm. I) große Teile des Spruchgutes entsprächen ‘den Rechtsformen der apodiktischen und kasuistischen Sätze’. Belege kann Wrege nicht nennen — das dürfte auch kaum gelingen. Die Unterscheidung wird von A. Alt übernornmen, ohne daß nun tatsächlich ein Ansatz zu formaler Betrachtung vorläge. Statt dessen wird jeweils vorschnell ein Sitz im Leben, zumeist eine nebulose kultische Proklamation postuliert. Was sich Wrege unter ‘apodiktisch’ vorstellt, erhellt dann auS S. 132, wo Mt. vii. 13a als ‘apodiktischer’Anfangssatz bezeichnet wird. Das ist nun wiederum em Mißverständnis der von A. Alt gegebenen Einteilung; es handelt sich um einen schlichten Behauptungssatz: auf der vorangehenden S. 131 bezeichnete das Adjektiv ‘apodiktisch’ noch durchaus etwas anderes.

page 16 note 1 Vgl. dazu meine im Druck befindliche Dissertation ‘Die Gesetzesauslegung Jesu in der synoptischen Tradition’.

page 16 note 2 δς έάν und ωςάν sind gleichwertig. Josephus z.B. schreibt nicht őςέάν sondern nur őςάν, z.B. Ant. xiii. 51 οőςδ'άναύτός… und vi. 39: δν άν ένώ προείπω… (vgl. Schlatter, A., Mt, S. 157Google Scholar),

page 16 note 3 Zu den Gerichtsaussagen gehören Mk. iii. 29; viii. 35a; ix. 42; x. 15.—Eine spätere christologische Erweiterung, aber ebenfalls mit Gerichtsmotiv, ist Mk. viii. 35b. — Zu den christoiogisch motivierten Sätzen gehören Mk. viii. 38 (noch mit Gerichtsmotiv); iii. 35; ix. 37 (mit einer wohl sekundären Erweiterung ix. 37b). Zu den Gemeinderegein im engeren Sinn gehören Mk. ix. 41; x. II; x. 43, 44. — Statt der Angabe einer zu vollziehenden Strafaktion folgt nur eine Gerichtsdrohung oder eine Lohnverheißung oder eine präsentische Statusaussage (z.B. Mk. iii. 35; ‘…der ist mein Bruder’, Mk. x. 11:‘…der bricht die Ehe’) ohne weitere Gerichtsdrohung. — In späteren Formen jedoch, und zwar in den spezifischen Gemeinderegeln des Mt, die mit εαν eingeleitet sind, finden wir wieder konkrete Angaben für das, was man tun soll (Mt. v. 23; xii. 11) oder was die Gerichtsinstanz der Gemeinde vornehmen soll (z.B. Mt. xviii. 15).

page 16 note 4 Lk hat außer den von Mk übernommenen keine Sätze nach dieser Form (Lk. ix. 24; xvii. 33 = Mk. viii. 35. Lk. ix. 26 = Mk. viii. 38. Lk. ix. 48 = Mk. ix. 37. Lk. xviii. 17 = Mk. x. 15). Nur Lk. viii. 18 ist dieser Form angeglichen, während Mk. iv. 25 diese Form noch nicht zeigt.

page 17 note 1 Mit δταν+2. P.P1./Impt. 2. P.P1. formulierte Regeln für die liturgische Praxis: Mk. x. 25; Mt. vi. 5, 16; Lk. xi. 2; nur Lk. xiv. 8 (2. P.Sg.!) scheint profaneren Inhalt zu haben. — Die Bindung dieser Sätze an den δταν Stil dürfte hier auf Nachahmung des Stils von Mk. xi. 25 beruhen, d.h. jedenfalls traditionsgeschichtlich zu erklären sein. – Mt ahmt auch in v. 22 den Stil von v. 28 usw. nach.

page 18 note 1 Zu den Gebotsformulierungen in den sog. Gesetzeskorpora der LXX: Für Vetitive und Prohibitive des Mt hat die LXX ού+ Ind. Fut. (Beispiel: Dekaloggebote). Ind. Fut. wird auch zum Ausdruck des Imperativs verwendet (sog. ‘Gesetzesstil’) und findet sich auch in den Apodoseis kasuistischer Sätze. — Imperative werden überdies auch durch Impt. Präs. und Aorist wiedergegeben (z.B. Dt. xvi. I; xix. 3). Der weite Bereich kasuistischer Formulierungen wird in bemerkenswerter Einheitlichkeit wiedergegeben durch έάν+konj. Aor. in der Protasis und (ούκ+) Ind. Fut. in der Apodosis. Durch diesen Stil werden eine Reihe verschiedener hebr Satzformen vereinheitlicht. Abweichungen von diesem Schema gibt es, wo im Hebr die Formel ⊓⌉$$$ π$$$ die Apodosis bildete; hier wird im Griech. gesetzt: θανάτῳθανατούδθω und θανάτῳτελεντάτω.— Auf Nachahmung des hebr $$$ beruht das häufige Kal zu Beginn der Apodosis (Beispiele oben zu Dt. xxiv. I ff. LXX), ebenso zur Einführung von Unterfällen das καίἓσΤσιέάν…και (Beginn der Apodosis). Hebr. Partizipien werden wiedergegeben durch δς+ Ind. (Ex. xxi. 15) oder ebenfalls durch Partizip (Ex. xxi. 16), auf beide folgt Ind. Fut. — Ist das Subjekt vorangestelit, so folgt δςάν+ Konj. und dann ebenfalls wieder Futur (Beispiele: Dt. xviii. 20; Lev. xvii. 3–14; xviii. 29), besonders häufig ist diese Einleitung bei (άνθρωπος) άνθρωπος, δς άν. Fehlt das Subjekt, so wird mit δς άν oder έν Τις eingeleitet. — Das herkömmliche Schema wird durch em Zwischenglied erweitert in Sätzen in Lev. xx und xxii. 5, in denen auf die Protasis zunächst die Straffeststellung folgt (präsentisch, futurische oder imperfektisch — z.B. Ex. xxii. 1: ούк έσιν αύτῷ φόνος), darauf folgt dann aber eine futurische Strafangabe (eine Ausnahme bildet auch nicht Dt. xx. 5–8. Die vier Kasus werden hier nicht als solche erfaßt, sondern als wörtliche Rede der γραμαΤεις zu Kriegsbeginn. Die Protasis des hebr $$$∼ℵ∼⊃ wird als Frage verstanden; in allen vier Apodoseis folgen auf diese Frage die beiden Imperative πορευέσθω und άποστραφήΤω). Ausnahme ist Dt. xxii. I μήἱδών …ύπειδῃς. Das geforderte Tun folgt aber mit άποστρέψεις und άποδώαεις im Nachsatz. Ausnahme ist auch Ex. xxii. 2 mit πραθήτω Wechsel zwischen Fut. und Impt. bzw. mit verneintem Konj. Aorist finden sich in Ex. xxii. 20, 30; Dt. xvi. I; xix. 2; Wechsel zwischen ού und μή in Lev. xviii. 24/26; xix. 26. — Aber die hier genannten Fäile sind nur geringfügige Abwandlungen des LXX-Gesetzesstils nach dem Schema έάν + Konj. Aorist/(ού +) Ind. Fut. Auch die Sätze, die die 2. Person anreden, sind nach diesem Schema verfaßt. — Der Vordersatz enthielt den Fall, der Nachsatz gab die Anweisung für eine Sanktion, die vom Täter selbst oder von anderen auszufdühren war; das gilt auch für die Sätze mit θανάτῳ θανατούσθω. Das Verhältnis zwischen Tat und Folge ist nur in Ausnahmefäilen (etwa Lev. xx. 20) ein unmittelbares, nicht durch richtende oder feststellende menschliche Instanz vermitteltes. — Das Futur der Apodosis bezeichnet eine vom Menschen unbedingt zu befolgende Anweisung. — Wo es sich nur um Feststeilungen handelt, bedeutet dies Subsumption unter auf Grund gleicher Tatbestände anderswo angedrohte Strafen (so in Lev. xxii. 5; xx. 14 u.a.). — Die Vorstellung einer den Täter umgebenden Tat-Folge-Sphäre its aus diesen Texten nicht erweisbar.

page 19 note 1 Wertvolle Hinweise über Form und Traditionsgeschichte dieses Satzes finden sich bei Lindeskog, G., Logia-Studien, Stud. Theol. IV (1952/1953), 129–89Google Scholar. Nach S. 146 lautete das ‘Urwort’ — ein Sprichwort, auf das Jesus zurückgriff—: őς γάρ ἔχει δοθήσεται αύτῳőταν έπιστρέφητε πρός αύτόν… τότε έпιστρέψειπρός ύμας (vgl. Mal. iii. 7). Beispiele aus späteren Texten: Die Tradition von Sir. xxviii. 2; Mt. vi. 15; xviii. 35 setzt sich fort im Evangelium des Mani (Turfan Frgm, nach Henn.-Schneem. 1, 269) ‘Erlasset und erbittet voneinander: Wer nicht erläßt, dem wird auch nicht erlassen’. Ebenso formuliert wird die dem Delikt entsprechende Strafe in ber VII, I fol. 47a ‘Wer ein verwaistes Amen spricht, dessen Kinder werden Waisen. Wer ein verschlucktes Amen antwortet, dem werden seine Tage verschluckt. Wer ein abgerissenes Amen antwortet, dem werden seine Tage abgerissen, und wer das Amen lange spricht, dem verlängert man Tage und Jahre.’

page 20 note 1 Vgl. auch die weisheitliche Mahnung in Tob. xiii. 6f.: őταν έπιστρέφητε πρός αύτόν… τότε έпιστρέψειπρός ύμ⋯ς (vgl. Mal. iii. 7 ). Beispiele aus späteren Texten: Die Tradition von Sir. xxviii. 2; Mt. vi. 15; xviii. 35 setzt sich fort im Evangelium des Mani (Turfan Frgm, nach Henn.-Schneem. 1, 269) ‘Erlasset und erbittet voneinander: Wer nicht erläßt, dem wird auch nicht erlassen’. Ebenso formuliert wird die dem Delikt entsprechende Strafe in ber VII, I fol. 47a ‘Wer ein verwaistes Amen spricht, dessen Kinder werden Waisen. Wer ein verschlucktes Amen antwortet, dem werden seine Tage verschluckt. Wer ein abgerissenes Amen antwortet, dem werden seine Tage abgerissen, und wer das Amen lange spricht, dem verlängert man Tage und Jahre.’

page 22 note 1 Lohfink, N., ‘Zu Text und Form von Os 4, 4–6,’ Bibl. XLII (1961), 303–32Google Scholar, bes. 313: ‘Die im Wesen der Einzelhandlung noch nicht sichtbare göttliche Straffolge wird sprachlich ans Licht gezaubert und damit schlagend bewiesen. Demgegenüber befassen sich die wirklichen Talionsformein und auch Gn 6, 9a mit einer von vornherein im Wesen der Tat angelegten und daher auch aus ihr sprachlich ableitbaren Nemesis.’

page 22 note 2 Vgl. Sprüche Achikars, 149: Wenn du hoch scm willst, mein Sohn, mach dich niedrig vor Gott, 150 der den hohen Menschen niedrig macht und den niedrigen Menschen hoch macht. — Eine talmudische Parallele aus b Erub bringt J. M. Robinson, a.a.O., S. 158, Anm. I (S. 159).

page 24 note 1 Ein Beispiel für die Art, in der die Apodoseis der ati Gesetzeskorpora, besonders die Angabe ⊓⌉$$$∼ ⊓⌉$$$ verstanden wurde, gibt Jub. ii. 25, 27, 28. Zunächst werden aus dem Material von LXX Ex. xxxi. 14–15 unter starker Vereinheitlichung und häufiger Wiederholung desseiben Inhalts zwei $$$υ†$$$∧ℓ$$$$$$$$$ Sätze gebildet. In v. 28 folgt darauf: ‘Und jeder Mensch, der ihn beobachtet, und an ihm Sabbat hält von all seiner Arbeit, heilig und gesegnet wird er sein in allen Tagen wie wir.’ Die Folge des Haltens des Gebotes wird auf der gleichen Ebene gesehen wie die Strafe für Übertretung: Beide Arten der Apodosis haben den gleichen, nicht gerichtlichen Charakter. Daß jemand sterben wird (Strafe), ist in demselben Sinne eine immancntc, nicht durch eine Gerichtsinstanz verursachte Foige wie daß er gesegnet wird (Lohn). Das Sterben wird nicht im Sinne der Todesstrafe verstanden, sondern als von Gott gesetzte Foige des Handeins. (Vgl. dazu die Angabe in Sib. III, 257 ff., daß ein Übertreter des Gesetzes, der nicht durch Menschenhand getötet werden könnte λαθών θνητούς πάση δίκη έξαπολεῑται.) Nachbiidungen von ati Reihen dieser Gattung sind die drei Reihen in Teezaza Sanbat, in der Übs. von W. Lesiau auf S. 19–21. Sabbatvergehen sind hier mit anderen Deiikten, die hier z.T. sekundär auf den Sabbat bezogen sind, vermischt. Wie wenig an eine Todesstrafe gedacht ist, zeigt etwa die Formulierung: ‘Wer am Sabbat fastet, soil sterben’ (S. 20). Vgl. ferner Herm. Mand. iv I, 2: έάν δέ τές έρλάσηταλ… θάνατον έαυτῷ κατερλάзεται

Auch der außerjüdische griech. Bereich kennt die Bestrafung durch die Gottheit, so besonders bei Delikten, die sich der menschlichen Gerichtsbarkeit entziehen. Gott ist dabei z.T. ais Vermögens subjekt vorausgesetzt (vgi. J. Zingerie, a.a.O. 10). Beim Eintritt der Strafe spricht man von der δύναμις Gottes (ά θεός οὖν őδειξεν τάς ίδίας δυνάμεις) (vgl. J. Zingerle, a.a.O. 12). In Bezug auf den Stil verwenden ähnliche Sätze wie die in der synoptischen Tradition zwar auch έάν+Konj. und Futur in der Apodosis, wie Or. Cr. Inscr. Sel. II, 669, 58 (eacgr;άν δέ τις έζελεγkhgr;θη∼ι ψευσά(μενος)…ιον τριпλάσιον άпοdgr;ώσει), vorwiegend ist jedoch der imperativische Stil, so in einem Verfiuchung androhenden Satz in den Reil. jur. eccl. $$$ρος κανονικός τ⋯ν άγίων άпοστόλων iii. 36 (Buitmann, R., Tradition, S. 157Google Scholar): Έő τις μεταγάβηȲ τò σ⋯μα τοũ κυρίου και λούσεται έпικατάρατος ἔστω. So auch in einem dem LXX-Stii sehr unähniichen Philo, Satz bei, Spec. Leg. II, 26Google Scholar: Έάν δέ τις έпιορκοũντά τινα είδώς μή καταμηνύσῃ ῃ άпελέγ ξῃφіλίᾳ… τοīς αύτοī ς έпιτιμίοις ένοχος ἔστω.

Sehr häuflg ftir Verfluchungsformeln ut der Optativ, so in der Inschrift eines thrak. Sarkophags (Oesterr, Jahreshefte d.. Arch. Instit. in Wien XXIII (1926)Google Scholar, Beibiatt 136 = Th.W.B. I, 393, 22): ἄν τις δέ ταύτην άνύξη őλη пανώλη άпόλοιτω. Vgl. auch die imperativische Formulierung ‘heiligen Rechtes’ bei K. Latte, a.a.O. 84: ῃν δέ τις τήν στήλην άφανίзῃ, пασΧέτω ώς λερόαυλος, futurisch konstruiert ist Ibid. auf S. 80: őς δ∼ με κλέψει, θυϕλòς έσται. Wechsel von Optativ zu Imperativ zeigt sich im Schulgesetz von Teos (2, Jh. Ditt. Syll. 3 578 48) ό δέ εіпας ῃ пρήξας τι пαρά ταρά τόνδε τόν νόμον ῃ μήпοιήσς… έξώλς εī;ήι καі έστω λερόσυλος καі συντελείσθω.

page 26 note 1 Auf Partizip Präsens folgt Futur in der Apodosis in Sir. ii. 15–17; iii. 5, 6, 31; iv. 12, 13, 14, 15; x. 13; xiii. i; xix. 2, 4, 5; xx. 3, 8, 21, 28; xxi. 6; xxii. 19, 20; xxiii. 7, 10; xxiv. 22; xxvii. I, 26, 27; xxviii, I; xxix, 19; xxx. 1, 2, 3, 7; xxxi. 5; xxxii. 14, 15, 16, 24; xxxiv, 14;—Sap. Sal. iii. g.— Ps. Sal. x. 2; xv. 4, 13.— Prov. ii. i ix. 7; x. 9; xi. 28, 29; xii. II; xiii. ii, 18, 20; xiv. xv. 4; xvi. 8; xvii. 5, 16; xix. 16, 26; xxi. 11, 16; xxii. 8, 9; xxv. 22; xxvi, 27; xxviii. 5, 9 (Perf.), 13, 16, 18, 19, 23.

Auf έάν (εі)+2. Pers. folgt Futur in der Apodosis in Sir. vi. 32–3; xiii. 4b, 5; xviii. 31; xxvii, 8; Prov. ii. 3, 4, iv. 12; vi. 1; xix. 25; xxiii. 13, 18; xxx. 32, 33; xxvii. 22.

Auf έάν+3. P. Sg. folgt Futur in Sir. iv. 16, 19; xxvii, Auf ὅς (δ∼) folgt Futur in der Apodosis in Sir. xxxiv. 10. —Prov. ix. 12a; xii. 11a; xiii. 13; xvii. 13 xix. 7; xx. 7; xxi. 13; xxi. 23; xxvii. 14, 18b; xxviii. 25, 26, 27; xxix. 3, 21, 25. — Auf п$$$ς$$$ς folgt Futur in Prov. xix. 7 (п⋯ς őςάδελφόν пτωΧòν μισεī καі φιλίας μακράν ἔσται).

Zu vergleichen sind auch jene Stze, die erst einen Imperativ bringen und dann mit icat die in der Zukunft erwartete Belohnung oder Strafe anfuhren, wie z.B. Sir. vii. I; μή пοίει κακά καіού μή σε κτλάβῃ κακόν. Mit Mk. ix. 41 par ist zu vergleichen Sir. ii. 8: ολ φοβούμενολ… пιστεύσατε αύτ⋯, καί ού μήпταίσῃ $$$ μισθός ύμ⋯ ν (vgl. ferner Sir. ii. 6, 7, 13; iii. 17, 18; iv. 10, 28; vi. 18, 27 vii. 25, 36 usw ferner Prov. iv. 6).

page 26 note 2 Beispiele aus den Test. Patr. sind: Test. Rub. iv. 11; Test. Levi xiii. 3 (п⋯ς őς γνώσεται νμονίθεοū, τιμηθήσεται, καί ούκἔσται ξένος, őпου ύпάγει); Test. Juda xvi. 2; Test. Napht. viii. 4; Test. Jos. x. 2 xi. 1 (п⋯ς γάρ ò пοι⋯ν νόμον κυρίου, άγαпηθήσεται ύп∼ αύτοũ); Test. Jos. xviii. 1; Test. Benj. v. 2; x. 11; die futurische Apodosis ist zumeist lebensimmanent d.h. nicht eschatologisch verstanden.

Hierzu sind auch die Verbindungen mit Isa zu rechnen, so in Test. Levi xiii, 5, 6 (Aa); Test. Zab. viii. 1.

page 27 note 1 Das Verhältnis von Tat und Folge, das dem Hörer erhelit wird, ist in der Apokalyptik und im NT dienstbar gernacht der Belehrung ¨ber das (nahe) Gericht. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überzeugung, daß Lohn und Strafe jetzt verborgen sind und erst dann offenbar werden. Sätze wie Mk. iv. 22 und in QLk. xii. 2 f. (Mt. x. 26 f.) erklären, daß allesjetzt Verborgene dann sichtbar werden wird. Dieses gegensätzliche Verhältnis von Jetzt und Dann folgt aus der Eigenart der jetzigen ‘b’ Welt. Mt nimmt elnerseits die Lehre vorn Verborgenen, das erst später offen. bar wird und für das man erst dann Lohn erlangt, auf in seine Ablehnung der Heuchelei der Pharisäer (Mt. vi. 4, 6), andererseits gestaltet er Q = Lk. xii. 3 in x. 27 um zur Aufforderung zurn furchtlosen Bekenntnis (vgl. die Verbindung mit x. 28 if.). — Auch nach Mt. vi. 4 6 werden die guten Taten nicht erst am Ende offenbar, sondern Gott sieht sic jetzt schon, da er ‘im Verborgenen’ und in das Herz sieht.

page 27 note 2 Eine andere Gruppe von Sätzen, die mit der genannten nichts zu tun hat, sind Konditionalsätze mit imperativischen Formulierungen in der Apodosis wie Mk. viii. 34; ix. 43–7; Mt. v. 39, 41; Lk. xxii. 36. Hier handelt es sich um konditional formulierte imperativische Anweisungen mit Situationsangaben. Sie stehen in großerer Nähe zu den Gesetzeskorpora der LXX und zu Mt. xviii. 15 if. usw. — Vgl. I Mk. ii. 27. Dazu gehören auch die partizipialen Konstruktionen bei Clemens V. A. Strom III, 15, 97: $$$γήμας μή έκβαλλέτω καі $$$ μή γαμήσας μή γαμεΙτω.

page 27 note 3 Vgl. auch fut. Apodoseis in ähnlichen Sätzen in Did. vi. 2; Barn. iv. 12; vii. 3; xxi. I und besonders Didache Rezension x, 9: κολλώμενος γ$$$ρ $$$γλοις $$$γιος $$$γιαθήσεται. Der Satz hat semen Ursprung in Sap. Sal. vi. 10 ολ γ$$$ρ φυλάξαντες $$$σίως τά $$$σια $$$σιωθήσον ται (vgl. Herm. Vis. III, 6, 2 eine Gruppe sind οі $$$γνωκότες τήν άλήθειαν, μή $$$пιμέντας δ$$$ $$$ν α$$$τ$$$ (ALI): μηδέ κολλώμενοι τοīς $$$γίοις). Vgl. auch Pap. Ox. I, 2 (= Bultmann, R., Tradition 157Google Scholar): έάν μή νηστεύσηται τòν κόσμον ού μή εŰρηται τήν βασιλαν καί έάν μή σαββατλσητε τò σάββατον, οὐκ őψεσθε τòν пατέρα.

Näher zu untersuchen wäre eine Erscheinung, die ich in der Inschriftensarnmlung von Parrot, A., Malédietions et Violations de Tombes (Paris, 1939)Google Scholar, festgestellt habe: Während sich bei den Grabflüchen heidnischcr Herkunft fast ausschließlich imperativische und optativische Formulierungen finden (sehr oft mit ΈνοΧος Έστω), sind in j¨disch oder christlich beeinflußten Inschriften überwiegend futurische Apodoseis festzustellen, und zwar der Art, daß an die Stelle der heidnischen Verfiuchung die indikativische Angabe über das kommende Gericht gesetzt ist: Έσται αύτῷ пρòς τòν κριτήν θεόν, λήψεται пαρά το⋯ άθανάτου θεο⋯ μάστειγα αіώνιον Έσται αύτοīς пρòς τήν δικαιοσύνην το⋯ θεο⋯, Έσται αὐτῴ пρòς τòν з⋯ντα θεòν καί ν⋯ν καί έν τῇ κρισίμῳ ῃμέραȱ, δώσειθεῷ λόγον, δώσει λόγον θεῷ τῷ μέλλοντι κείνειν З⋯νταςκαі νεκούς, έσται έпικατάρατος пαρά θεῷ іς τòν έ⋯ναν (— daß es sich urn christliche bzw. j¨dische Inschriftenhandelt, gehtnach Parrot, S. 131, aus dem Vorkornrnen von ό θεός eindeutig hervor). Die Ursache für diesen Stilwandel ist wohl in erster Linie die Tatsache, daß es nach dern Glauben der Juden und Christen überhaupt em Endgericht gibt, das verborgene Vergehen ans Licht bringt; die antike (und übrigens wohl auch die ati, vgl. Dt. 27) Lösung besteht in der Verfiuchung des unbekannten Täters. In christlichen Grabinschriften, die vor einer Plünderung warnen, Iebt daher die Gattung des antiken heiligen Rechtes fort.

page 28 note 1 Ein präsentisch formulierter Satz im п⋯ς ό - Stil liegt auch vor in Q = Lk. vi. 47; (Mt. vii. 24).In der Lk-Fassung durfte der Satz ursprünglicher sein. Mt hat nach seinem Stil in π⋯ς οũν δστις umgeformt und — ebenfalls typisch mt — das Verb der Apoclosis ins Futur gesetzt: όμοιωθήσεται d.h.es. wird sich (beim Gericht) erweisen, daß er em kiuger Mann gewesen ist. VgI. aram. Sprüche Achikars S. 168: Das Haus des Gottlosen wird am Tage des Sturms zerstört.

page 29 note 1 AufPartizip Präsens folgt Präsens oder Imperfekt in Sir. iii. 3, 31; iv. 12, 14; xiv. 4; xix. 6; (xx. 5); xxi. 11; xxii. 19; xxvii. 16; xxvii. 25 xxix. I; (xxxii. 24); xxxv. 1; xxxvi. 24; (xxxviii. 15).— Ps. Sal. ix. 5.— Prov. viii. 36; x. 10; xii. 1; xiii. 13; xiii.24; xiv. 2; xxi. 21, 31; xv. 10, 30, 32; xvii. 5; xviii. 9; xviii. 22; xix.7, 8; (xix. 17); xix. 28; xx. 2, 4; xxi. 16; xxvi. xxviii. 8; xxix. 15. — Vgl. dazu auch Sir. xxii. 9; xxxiv. 22 (zwei Partizipien folgen aufeinander).

Auf έάν (εό) + 3. P. Sg. folgt Prasens in der Apodosis in Sir. xiii. Sap. viii. 7.

Auf Őσ (δ') (αν) folgt Präsens in der Apodosis in Sir. xxxiv. 10; Prov. x. 9; x. 13; xiii. 3, 24 (Impf.); xv. 32;a xvi. 17e; xvii. 9ab, 15, 16a, 27; xviii. 13, 22 (Impf.), 22a; xix. 8a; xix. 16a; xxi. 24; xxvii. 18a; xxviii. 7,21; xxviii. 24; xxix. 5, 24. Präsentische Apodosis findet sich in den Test. Patr. in Test. Sim. iii. 5; Test. Gad vii. 6; Test. Benj. iii. 2, 4. Vgl. dazu Ps.-Phokylides 51, ὅστις έκών άδικεī κακòς άνήährend das Barthol. Ev in der Ed. von Moricca p. 168 col. i eine prsentische Apodosis hat (‘Quicumque blasphemaverit…ipse blasphemat in Spiritu Sancto’), bringt der griech. Text f¨r diese Stelle ebenfalls einen gnomischen Aorist: п⋯ς $$$ς έάν θεδпιδῃ (εις) пέντα άνθρωпον…έβλαδφήμηνσενεΙς Τò пνε⋯μα Τò ἅγιον.

page 30 note 1 Während das Barthol. Ev in der Ed. von Moricca p. 168 col. 1 eine präsentische Apodosis hat (‘Quicumque blasphemaverit…ipse blasphemat in Spiritu Sancto’), bringt der griech. Text für diese Stelle ebenfalls einen gnomischen Aorist: .

page 32 note 1 Vgl. dazu die im Druck befindliche Studie des Verf.: Die Amen-Worte Jesu/Eine Untersuchung zum Problem der Legitimation in apokalyptischer Rede, Bh.Z.N. W. (Berlin, 1970)Google Scholar.

page 34 note 1 Vgl. zur Herkunft dieses Jesusbildes aus dem Anfang des 19.Jh.: Baur, F. C., Vorlemngen ber neutestamentliche Theologie, Baur, Herausgeber F. F. (Leipzig, 1864)Google Scholar, S. 58, 59; zur Verknupfung dieser Haltung Jesu mit den ‘Propheten’ nach dem herrschenden Prophetenbild des 19. Jh vgl. z.B. Weizsäcker, C., Untersuchungen über die euangelische Geschichte (Gotha, 1864)Google Scholar, S. 346. Für die von Käsemann gegebene Lösung ist auch bereits eranzuziehen K. Holl, Der Kirchenbegriff des Paulus in seinem Verhältnis zu dem der Urgemeinde (Das Paulusbild in der neueren deutschen Forschung, Darmstadt 1964, 144–178), wo für die jerus. Urgemeinde em pneumatisch begründeter Rechtsanspruch und für Paulus eine Art Synthese zwischen diesem und einer rein geistigen Kirche angenommen wird.

page 35 note 1 Vgl. Schwyzer, , Grammatik, II, 131Google Scholar.

page 36 note 1 Vgl. Ditt. Syll. 4II 581, 47 (in einer ßundesschlullurkunde): ΈνοΧος Έστω τοις έпιτιμίοις. Ibid. 671 έντοīς αὐτοīς έпιτιμίοις Ένοκοι Έστωσαν кατά τόν μαστριкόν νόμον(vgl. Philo, Spec. Leg. II, 26).

page 37 note 1 Parrot, A., Malidictions et Violations de Tombes (Paris, 1939).Google Scholar

page 38 note 1 Lev. v. I LXX: έάν δέ ψυΧή άμάρτῃ кαì άкούσῃ φωνήν όρкισμ⋯ καί οũτος μάρτυς (ή έώρακεν ή σύνοιδεν), έάν μή άпαγγείλῃ, λήμψεται τήν άμαρτίαν Philo, Spec. Leg. ii, 26: έάν δέ τις έпιορκο⋯ντά τινα είδώς μή καταμηνύσῃ ή άпελέγέξῃ φιλίἅ ῃ αίδοī ῃ φόβῳ διδούς пλέον ἢ εύσεβείἅ, τοīς αύτοīς έпιτιμίοις ἔνοΧος$$$στω.

page 38 note 2 Vgl. S. 32 Anm. i.